1. innsalzach24-de
  2. Wohnen

Drohnen dürfen nicht übers Nachbargrundstück fliegen

Erstellt: Aktualisiert:

Kommentare

Eine Drohne des Nachbarn über dem eigenen Grundstück verletzt das Persönlichkeitsrecht.  Foto: Karl-Josef Hildenbrand
Eine Drohne des Nachbarn über dem eigenen Grundstück verletzt das Persönlichkeitsrecht.  Foto: Karl-Josef Hildenbrand © Karl-Josef Hildenbrand

Niemand möchte in seinem Garten gestört werden. Und nicht selten werden deshalb als Sichtschutz hohe Hecken gepflanzt. Dumm nur, wenn der Nachbar plötzlich eine Drohne auspackt. Denn dann ist die Privatsphäre durchaus gefährdet.

Potsdam (dpa/tmn) - Drohnen dürfen nicht ohne weiteres überall herumfliegen. Das gilt insbesondere, wenn sie mit Kameras ausgestattet sind.

So gewährt etwa die allgemeine Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf, seine Flugdrohne über das Grundstück des Nachbarn fliegen zu lassen. Das entschied zumindest das Amtsgericht Potsdam (Az.: 37 C 454/13), wie die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet. Bei Zuwiderhandlung können ein hohes Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft drohen.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Streit zwischen Nachbarn. Ein Mann hatte seine Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet war, über das Haus und das Grundstück seiner Nachbarin fliegen lassen. Deren Grundstück ist durch hohe Hecken vor neugierigen Blicken geschützt. Als sie im Garten auf einer Sonnenliege las, startete der Nachbar seine Drohne. Die Nachbarin fühlte sich dadurch gestört und zog vor Gericht.

Und dort bekam die Frau auch Recht: Grundsätzlich sei der Luftraum für die vom Beklagten benutzte Drohne frei. Auch schütze die allgemeine Handlungsfreiheit die Pflege von eigenwilligen Hobbys. Doch hier gehe das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht vor. Der Hinweis des Beklagten, er habe keine Aufnahmen vom Grundstück der Nachbarin gemacht und auch einen Abstand von 50 Metern zu dem betreffenden Grundstück eingehalten, konnte die Richter nicht überzeugen. Für sein Hobby gebe es genug andere Flächen.

Entscheidung des Amtsgerichts

Auch interessant

Kommentare