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Preisdeckel, Fördermittel, Solarenergie: Was ändert sich 2023 im Energiebereich?

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Von: Andrea Schmiedl

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Collage aus Energielabels und Photovoltaikanlage und Glühbirne
Förderungen für Energieeffizienz, Solarenergie, Preisdeckel & Co: Das Jahr 2023 bringt zahlreiche Änderungen im Energiebereich. © pixabay

Einige neue Vorschriften sollen die Verbraucher im neuen Jahr vor hohen Kosten für Wärme und Strom schützen. Im Fokus steht, den Energieverbrauch zu verringern und erneuerbare Energien zu stärken. So macht etwa die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Photovoltaik nun für viele Haushalte attraktiver. Was noch? Ihr erfahrt es hier.

Preisdeckel, Fördermittel, Solarenergie: Das Jahr 2023 bringt zahlreiche Änderungen im Energiebereich. Viele der neuen Vorschriften stehen im Zeichen der Energiekrise und des Klimawandels. Wir haben wichtige Neuerungen für Euch zusammengefasst:

Förderung von Energiesparinvestitionen

Heizungen werden ab 2023 vom Staat nur noch gefördert, wenn das Gebäude zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie beheizt wird. Werden Energiesparmaßnahmen in Eigenleistung durchgeführt, sollen ab Januar neuerdings auch die Materialkosten gefördert werden. 

Wer eine Biomasse-Heizung etwa für Holzpellets wählt, muss auch die Solarthermie nutzen, um eine Förderung zu erhalten. Außerdem müssen Biomasse-Heizungen höhere Anforderungen bei den Schadstoffemissionen erfüllen. Wird die Heizung aufgrund eines Defektes ausgetauscht, können Verbraucher für die Miete einer provisorischen Heizung eine zusätzliche Förderung beantragen.

Neue Regeln bei der Förderung energetischer Sanierung

Um ihre vier Wände zu einem sogenannten Effizienzhaus auszubauen, können Eigenheimbesitzer zinsverbilligte Darlehen der KfW mit Tilgungszuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude - kurz BEG - beantragen. 

Dabei gilt es einige Neuerungen zu beachten, denn die Förderregeln der BEG haben sich zum Jahreswechsel geändert. Das gilt sowohl für Einzelmaßnahmen bei energetischen Sanierungen als auch für umfassende Umbaupakete. Wer etwa vorgefertigte Bauelemente für Fassade oder Dach verwendet, erhält künftig 15 Prozent Extra-Tilgungszuschuss

Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude auf die Effizienzhaus-Stufe 40 oder 55 saniert wird. Dieser sogenannte SerSan-Bonus kann zusätzlich zu den Bonusförderungen für die Erreichung der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) oder der Nachhaltigkeitsklasse (NH) gewährt werden.

Mehr Unterstützung bei besonders umfangreichen Sanierungsbedarf

Der Bonus für die Sanierung energetisch sehr schlechter Häuser soll erhöht werden - von fünf auf zehn Prozent. Schon vor den Änderungen sah die BEG eine höhere Förderung für diejenigen Wohngebäude vor, die aufgrund ihres energetischen Sanierungs-Standes zu den schlechtesten 25 Prozent des Gebäudebestandes (Worst Performance) gehören. 

Der Bonus greift ab 2023 schon bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE. Bisher mussten die Gebäude durch die Sanierung mindestens die Stufe 55 oder 40 erreichen.

Ein Tipp der Energieberatung der Verbraucherzentrale: Der WPB-Bonus kann mit den Bonus-Förderungen für das Erreichen der EE- oder NH-Klasse kombiniert werden. Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus erhöht sich der jeweils anzusetzende Tilgungszuschuss um 20 Prozentpunkte.

Neue Vorschriften zur Energieeffizienz für Neubauten

Ab 2023 gelten laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) erhöhte Anforderungen an Neubauten. So darf der Primärenergiebedarf maximal beim Wert eines Effizienzhauses 55 liegen. Strom aus Photovoltaikanlagen kann bei der Bilanzierung eines Neubaus ab Januar 2023 auch bei Volleinspeisung angerechnet werden. Bislang war ein Anteil an Eigenverbrauch im Gebäude erforderlich.

Förderdarlehen der KfW werden bei Kreditinstituten beantragt. Für die Antragstellung und die spätere Durchführung der geförderten Sanierungsmaßnahmen ist die Mitwirkung einer Expertin oder eines Experten aus der so genannten Energie-Effizienz-Expertenliste erforderlich.

Sanierung des Eigenheims: Steuerermäßigung statt Förderung

Wer keine Förderprogramme nutzt, kann für energetische Maßnahmen eine Steuerermäßigung erhalten. Ab 2023 ist der Einbau gasbetriebener Heizungen von dieser Regelung jedoch ausgeschlossen. Verbraucher, die sich für den Einbau dieses Heizungssystems entscheiden, erhalten dann keine steuerlichen Subventionen mehr. 

Für Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien werden hingegen weiterhin Steuerermäßigungen in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gewährt, ebenso für nachträgliche Wärmedämmungen oder die Modernisierung von Fenstern.

Neue Regeln für Sonnenenergie vom Dach

Im März 2022 waren auf Dächern und Grundstücken 2,2 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt 58.400 Megawatt installiert. Auch immer mehr private Haushalte nutzen die Energie der Sonne zur Stromerzeugung. 

Die Förderung von Sonnenstrom wird deutlich verbessert. Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) macht Photovoltaik nun für viele Haushalte attraktiver. Seit August wird die Einspeisung des Solarstroms für neue Anlagen besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten ohne Degression für Anlagen, die bis einschließlich Januar 2024 in Betrieb genommen werden. 

Wer keine Solaranlage auf dem Dach installieren kann, darf die Paneele zukünftig zudem im Garten aufstellen - und erhält dafür ebenfalls eine Einspeisevergütung. Eigentümer sollten sich allerdings erkundigen, ob und welche baurechtlichen Regeln sie bei der Solaranlage im Garten berücksichtigen müssen.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt:

Für neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, gilt:

Zudem entfällt die EEG-Umlage 2023 endgültig. Das macht den Betrieb von Anlagen günstiger, da für die Ermittlung der gesamten erzeugten Strommengen kein Erzeugungszähler mehr notwendig ist. Um die Bürger von den hohen Strompreisen zu entlasten, wurde die EEG-Umlage bereits im Juli 2022 auf null Cent gesenkt.

Begrenzung der Energiepreise

Um die Belastung von Haushalten durch gestiegene Energiepreise zu begrenzen, werden die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme für ein Kontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs begrenzt

In der Zeit von März 2023 bis April 2024 wird der Preis für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattsunde (kWh) und für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh festgelegt. Bei Strom liegt der Referenzpreis bei 40 Cent/kWh

Dieser Mechanismus greift zwar erst ab März, wird die Verbraucher aber rückwirkend zum Januar 2023 entlasten. Haushalte, die mehr als 80 Prozent der prognostizierten Energiemenge verbrauchen, sollen pro zusätzlicher Kilowattstunde den in ihrem Liefervertrag festgelegten Preis zahlen. Wer Kosten sparen will, sollte den Verbrauch also um 20 Prozent reduzieren.

Wohngelderhöhung und Einmalzahlungen

Um den gestiegenen Heizkosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass Haushalte mit geringem Einkommen ab Januar 2023 erheblich mehr Wohngeld erhalten. Die Höhe des Wohngelds hängt vom Einkommen, von der Nettomiete sowie der Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben, ab.

Glühlampen und Leuchtstofflampen

Für die meisten dieser herkömmlichen Lampen ist 2023 definitiv Schluss. Ab dem 1. September 2023 dürfen sie nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Dazu zählen Kompaktleuchtstofflampen, die gängigen T8-Leuchtstofflampen und R7s-Hochvolt-Halogenlampen. Letztere werden immer noch vielfach in veralteten Deckenfluterleuchten eingesetzt und verbrauchen wegen der hohen elektrischen Leistung viel Strom. Leuchtstofflampen gelten wegen ihres Gehalts an Quecksilber als besondere Gefahr für die Umwelt.

Die Experten helfen!

Bei Fragen zu den veränderten Regeln im Bereich Energie und Energieeffizienz hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern. Die Beratung findet online, telefonisch oder persönlich statt. Nützliche Informationen erhalten Verbraucher auch unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Online-Vorträge zu Energiethemen sind unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de/veranstaltungen zu finden.

as

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