1. innsalzach24-de
  2. Service
  3. Verbraucher

Paket für den Nachbarn: Wann Ihr es auf keinen Fall annehmen solltet

Erstellt:

Von: Andrea Schmiedl

Kommentare

DHL Paketbote liefert Paket bei einer alten Frau ab
Eigentlich eine gute Sache: die „Zustellung beim Ersatz­emp­fänger“. Der Paketbote wird die Sendung schnell los und der Empfänger spart sich den Weg zur nächsten Paketstation. © picture alliance / dpa | Stephanie Pilick

Pakete füreinander anzunehmen, ist ein Freund­schafts­dienst unter Nachbarn. Klar, diese „Ersatz­zu­stellung“ ist praktisch – immerhin erspart sie den Weg zur nächsten Postfiliale. Doch muss man als Nachbar die Ware annehmen und in welchen Fällen sollte man es lieber lassen? Was ist, wenn ein Paket verschwindet oder kaputt geht?

Die Paketflut in Deutschland wird immer größer: Die Deutschen geben inzwischen mehr als 30 Milliarden Euro für Einkäufe im Internet aus. Natürlich kann man nicht immer zuhause sein, um die bestellten Waren auch in Empfang zu nehmen. 

Sicher hatte deswegen jeder schon mal einen Zettel mit dem Logo irgendeines Paketdienst­leisters im Briefkasten liegen oder an der Haustür kleben, der den erfolglosen Versuch, ein Paket zuzustellen, dokumentiert. Mit dem Hinweis: Der Empfänger kann die Sendung beim Nachbarn abholen.

Die sogenannte „Zustellung beim Ersatz­emp­fänger“ ist an sich eine gute Idee - Der Paketzu­steller wird die Sendung schnell los und der Empfänger spart sich den Weg zur nächsten Paketstation. 

Aber wer haftet eigentlich, wenn bei der ersatz­weisen Zustellung etwas schief geht? Die Deutsche Anwaltauskunft - das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins hat die wichtigsten Fragen zusammengestellt:

Dürfen Zusteller überhaupt eine Sendung beim Nachbarn abgeben?

Eigentlich nicht. „Ohne ausdrückliche Einwil­ligung des Absenders darf die Sendung nur an den Empfänger selbst zugestellt werden“, sagt Rechts­anwalt Prof. Dr. Bernd Hirtz vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). Viele Versand­un­ter­nehmen haben aber in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGBs) festgelegt, dass Sendungen auch an Nachbarn ausgeliefert werden dürfen. Der Begriff „Nachbar“ ist dabei rechtlich umstritten.

Aber: Laut Verbraucherzentrale muss der Empfänger unbedingt über die Zustellung des Pakets beim Nachbarn informiert werden – und zwar mit einer Karte im Briefkasten. Diese an die Tür kleben darf der Paketzusteller nur ausnahmsweise, wenn es keinen Briefkasten gibt oder dieser nicht frei zugänglich ist.

Und: Der Absender kann einer Ersatz­zu­stellung widersprechen – bei vielen Versand­un­ter­nehmen lässt sich diese Option einfach ankreuzen. Wer also verhindern möchte, dass eine Sendung in fremden Händen landet, sollte das schon beim Versand geltend machen.

Muss ich ein Paket für meinen Nachbarn annehmen?

Grundsätzlich muss kein Nachbar ein fremdes Paket annehmen. „Sobald er das Paket in Empfang nimmt, muss er es aber sorgfältig aufbewahren. Er darf es dem Empfänger nicht einfach vor die Tür stellen”, heißt es von Seiten der Verbraucherzentrale. Geht ein Paket verloren, kann der Nachbar dafür unter Umständen haftbar gemacht werden. Der Paketzusteller haftet nach der Annahme nicht mehr. „Wenn ich allerdings für meinen Nachbarn in Vorleistung gehe – also zum Beispiel eine Zahlung per Nachname vorstrecke – muss ich die Sendung erst herausgeben, wenn der Nachbar die Schulden begleicht“, sagt Professor Hirtz vom DAV.

Wer haftet, wenn der Nachbar eine Sendung beschädigt oder verliert?

„Wenn ich als Absender einver­standen bin, dass der Nachbar das Paket annimmt, muss ich grundsätzlich auch einkal­ku­lieren, dass es dabei kaputt gehen kann“, so Experte Hirtz. Entschei­dend sei dabei, wie der Nachbar mit dem Paket umgeht. „Wenn er die Sendung angemessen behandelt, kann er in der Regel nicht für Beschä­di­gungen haftbar gemacht werden.“ 

Anders sieht es natürlich aus, wenn der Nachbar das Paket mutwillig beschädigt oder wenn er eindeutig Schuld an dessen Verlust hat – zum Beispiel, wenn er das Paket einfach vor der Haustür des Empfängers ablegt und es dann gestohlen wird. In diesen Fällen kann der Absender den Nachbarn unter Umständen haftbar machen.

Wichtig ist: So lange die Sendung den Empfänger nicht erreicht hat, muss dieser beim Verlust oder der Beschä­digung der Ware auch nicht zahlen. Er kann zwar vom Absender keine Neulie­ferung der Ware fordern, dafür aber eine Rückerstattung des Kaufpreises.

Tipp der Verbraucherzentrale

Ist die Verpackung erkennbar beschädigt, solltet Ihr als Nachbar die Annahme verweigern. Nur dann kann der eigentliche Empfänger entscheiden, ob er das Paket im beschädigten Zustand entgegennehmen möchte. Der Empfänger selbst sollte ein solches Paket möglichst in Anwesenheit des Zustellers öffnen und den Schaden sofort durch den Zusteller festhalten lassen. Denn mit der Unterschrift beim Entgegennehmen des Pakets quittiert Ihr nicht nur den Empfang, sondern auch die ordnungsgemäße Lieferung zum Zeitpunkt der Übergabe. 

Dies gilt natürlich nur, soweit die Beschädigung überhaupt von außen erkennbar war. War dies nicht der Fall, kann der Schaden noch sieben Tage nach Erhalt reklamiert werden. Daher sollte ein nach Paketöffnung festgestellter Schaden schnellstmöglich an den Absender oder den Paketdienst gemeldet werden, damit der Schaden reguliert werden kann.

Was gilt, wenn ein Fremder meine Sendung abholt?

Die Benach­rich­ti­gungs­karten für Sendungen kleben oft offen zugänglich an Türen und in Hausfluren. Theoretisch kann jeder versuchen, mit der Karte eine Sendung abzuholen – auch wenn sie nicht für ihn bestimmt ist. „Ob der Ersatz­emp­fänger dann haftbar gemacht werden kann, hängt davon ab, ob es sein Verschulden ist. Bei einem kleinen Geschäft, das jeden Tag 50 Sendungen für die ganze Nachbar­schaft annimmt, ist fraglich, ob ihm die Überprüfung jedes Empfängers zugemutet werden kann“, sagt Prof. Dr. Hirtz. 

Aber auch hier gilt: Ist das Paket futsch, muss sich der Absender darum kümmern, den Schuldigen zu finden und haftbar zu machen – nicht der Empfänger.

Vorsicht vor Betrug!

Durch Onlinebestellungen und den dortigen Kauf auf Rechnung wurden neue Betrugsmaschen möglich. Die Täter brauchen oft nur eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse (die sich leicht anlegen lässt). Dann bekleben sie einen Briefkasten mit einem fiktiven Namen oder geben einfach den Namen eines Nachbarn an. 

Manchmal wissen die Täter, wann die Lieferdienste kommen und halten sich entsprechend in der Nähe auf. Sie suchen in den Briefkästen nach Benachrichtigungen oder erzählen Nachbarn etwas von Verwechslungen. In einigen Fällen arbeiten auch die Zusteller mit den Tätern zusammen. Nimmt man selbst eine Sendung für einen Nachbarn an, den man nicht persönlich kennt, sollte man sich bei der Abholung sicher­heits­halber immer den Ausweis zeigen lassen. Oder wenn Euch der Empfängername gar nichts sagt, nehmt Ihr die Ware am besten gar nicht erst an.

as (mit Material der Deutschen Anwaltauskunft)

Auch interessant

Kommentare