Antwort vom Experten:
Also, das Verhalten der „Nachbarn“ geht gar nicht. Jeder muss in Ruhe seine Terrasse und Balkon nutzen können, jeder hat ein Recht auf Ruhezeiten. Jeder muss Rücksicht nehmen. Juristen sprechen hier vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Grundsätzlich muss also jeder den normalen Lärm seines Nachbarn hinnehmen und aushalten. Vor allem bei Kindern ist hier eine besondere Toleranz gefragt und gefordert.
Das gilt aber nicht grenzenlos. So sind von jedem zum Beispiel die Ruhezeiten einzuhalten. Die sind in der Regel zwischen 22 und 7 Uhr sowie mittags zwischen 12 und 15 Uhr; manche Gemeinden haben hier auch eigene Lärmschutzverordnungen. Vor allem die Nachtruhe ist besonders geschützt. Aber auch außerhalb der Ruhezeiten ist nicht einfach alles erlaubt.
Bei Kinderlärm ist - wie gesagt - besondere Toleranz gefragt. Eltern müssen aber umgekehrt auch darauf achten, dass Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden (BGH WuM 2020, 103; WuM 2017, 587). Ob diese Grenze überschritten ist, richtet sich im Einzelfall nach der Art, Qualität, Dauer und Zeit des Lärms sowie nach dem Alter und Gesundheitszustand des Kindes sowie der Vermeidbarkeit des Lärms durch erzieherische Maßnahmen (BGH WuM 2021, 551; WuM 2017, 587).
Es gibt also Grenzen. Nicht jeder Lärm ist zulässig, nicht jeder Krach ist zu dulden. Leider gibt es keine feste Definition, was „normal“ ist. Diese Grenze muss immer im konkreten Einzelfall geprüft und gezogen werden. Ist diese Grenze überschritten, kann sich jeder gegen unzulässigen Lärm wehren (LG Hamburg WuM 84, 79). Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Lärm verstetigt, übermäßig laut ist, oder sogar nachts verursacht wird.
Liegt ein unzulässiger Lärm vor, ist zunächst der vertragsgemäße Ist-Zustand der (Miet-)Wohnung beeinträchtigt und es liegt ein Mangel vor. Dann ist auf jeden Fall der Vermieter verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Sprich, der Vermieter muss, wenn es dazu Möglichkeiten gibt, gegen den Verursacher vorgehen: Das kann von Gesprächen mit den Nachbarn bis hin zur Klage reichen.
Unter Umständen ist von Gesetzes wegen auch nur eine geminderte Miete geschuldet. Seit dem „Bolzplatz-Urteil“ des Bundesgerichtshofes (WuM 2015, 478) und weiteren ist hier aber besondere Vorsicht angebracht, da der BGH die Voraussetzungen für eine Minderung in derartigen Fällen eingeschränkt hat.
Ein Mieter kann wegen der Besitzstörung und Lärm-Belästigung auch selber gegen den Nachbarn klagen (OLG Düsseldorf WuM 97, 221, BGH WuM 93, 275).
Leider lassen sich manche Konflikte, gerade mit uneinsichtigen Nachbarn, nicht friedlich lösen. Dann muss eine Klärung eben auf dem Rechtsweg erfolgen, denn - so Friedrich Schiller -: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“
Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.
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