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Kann mir der Vermieter ein Balkon-Kraftwerk verbieten?

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Von: Jörg Eschenfelder

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Preiswerte Möglichkeit zu eigenem Strom zu kommen: Ein Balkonkraftwerk an einer Doppelhaushälfte in Mühldorf.
Preiswerte Möglichkeit zu eigenem Strom zu kommen: ein Balkonkraftwerk an einer Doppelhaushälfte in Mühldorf. Darf der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft die verbieten? © honervogt

In unserer neuen Service-Rubrik dreht sich alles um eurer Recht als Mieter. Mieterhöhung bekommen? Streit mit den Nachbarn? Zu hohe Nebenkostenabrechnung? Unsere Experten vom Mieterverein Burghausen und Umgebung e.V. geben hier die Antworten, immer montags und natürlich anonymisiert.

Frage eines Mieters

Ich würde mir gerne ein sogenanntes Balkon-Kraftwerk an den Balkon setzen. Inwieweit kann eine Hausverwaltung beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft dagegen Einspruch erheben? Meine Vermieterin ist damit einverstanden, dass ich das mache.

Antwort vom Experten:

Immer mehr Bewohner von Wohnungen wollen mit kleinen Photovoltaik-Anlagen auf dem heimischen Balkon einfach und unkompliziert einen Teil ihres Stromes selbst erzeugen. Das spart nämlich zum einen Stromkosten und zum anderen ist es ein Beitrag zur gesellschaftlich gewünschten Energiewende.

Bei den Balkon-Kraftwerken handelt es sich um kleine Anlagen, die entweder an der Balkonbrüstung, an der Wand angebracht oder einfach auf dem Balkon aufgestellt werden. Diese dürfen dann bis zu 600 Watt in die Steckdose einspeisen. Wichtig ist, dass die Anlagen die VDE-Norm für “steckerfertige PV-Anlagen” einhalten. Auf jeden Fall sollte jeder vor der Installation auch Rücksprache mit seinem Stromnetz-Betreiber halten, um eventuell spezielle Vorgaben einzuhalten.

Wenn ein Mieter so ein Balkon-Kraftwerk so aufstellen möchte, dass es von außen nicht zu sehen ist und keine Wandmontage oder sonstige Bohrungen (= Eingriffe in die Gebäudesubstanz) erforderlich sind, dann braucht er keine Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft. Dennoch empfiehlt es sich, mit dem Vermieter vorher darüber zu sprechen und das Ergebnis auch schriftlich festzuhalten, um spätere Diskussionen zu vermeiden.

Wenn das Balkonkraftwerk jedoch an die Wand montiert oder sogar außen an die Balkonbrüstung angebracht werden soll, dann ist die Erlaubnis des Vermeiter erforderlich; bei Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen (= Wohnungseigentum) gehört die Außenansicht zum Gemeinschaftseigentum, über das die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft gemeinsam achtet - und da wird das optische Erscheinungsbild manchmal sehr empfindlich überwacht. Hier muss auch die Eigentümergemeinschaft zustimmen.

Es gibt zwar noch keinen allgemeinen Anspruch auf die Zustimmung durch den Vermieter und / oder die Eigentümergemeinschaft; die Zustimmung darf aber in keinem Fall willkürlich verweigert werden. So hat das Amtsgericht Stuttgart (Az 37 C 2283/20) am 30. März 2021 geurteilt, dass ein Balkonkraftwerk dem Staatsziel des Umweltschutzes (Artikel 20a Grundgesetz) dient. Wenn die Stecker-Anlage baurechtlich zulässig ist, optisch nicht stört, leicht zurückbaubar und fachmännisch installiert ist und wenn dadurch auch die Brand- oder sonstigen Gefahr nicht erhöht wird, dann muss der Vermieter beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft zustimmen, so der Stuttgarter Amtsrichter.

Für die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft reicht die einfache Mehrheit aus. Diese kann auch im schriftlichen Umlageverfahren eingeholt werden (§ 23 Absatz 3 WEG); es braucht dafür also keine Eigentümer-Versammlung. Hier muss der Vermieter für seinen Mieter aktiv werden und die Erlaubnis einholen.

Etwas anderes ergibt sich nur, wenn triftige, sachgerechte Gründe gegen ein Balkonkraftwerk sprechen. Diese Gründe müssen aber auf den Einzelfall bezogen und ganz konkret benannt werden. Ein “Weil es uns nicht gefällt” dürfte hier nicht ausreichen.

Die Antwort auf eine Leserfrage dient lediglich der Information. Sie ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an Ihren örtlichen Mieterverein.

Fragen rund ums Thema Miete?

Schickt uns Eure Anliegen per Mail an joerg.eschenfelder@ovb.net - unsere Experten vom Mieterschutz Burghausen und Umgebung e. V. sind bemüht, alle eingesendeten Fragen zu beantworten, ein Anspruch besteht nicht. Die Einsendungen werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

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