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Klage gegen Papst Benedikt: Landgericht Traunstein erklärt, wie es nun weitergeht

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Von: Daniela Haindl

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Papst Benedikt XVI. im Jahr 2010 im Petersdom.
Papst Benedikt XVI. im Jahr 2010: Priester H. war 2008 von Garching nach Bad Tölz versetzt worden. © Claudio Onorati / dpa

Nachdem ein Missbrauchs-Betroffener aus Garching den ehemaligen Papst verklagt hat, soll sich dieser jetzt äußern. Das Landgericht erklärt, wie es nun weitergeht.

Bayern, Traunstein – Bereits im Juni hatte ein 38-jähriger Garchinger eine Feststellungsklage wegen sexuellen Missbrauchs beim Landgericht Traunstein eingelegt. Diese war gegen den Täter Peter H. , dem ehemaligen Priester Garchings, aber auch gegen die damals verantwortlichen Kardinäle und das Bistum München-Freising gerichtet. Die Klage kann nicht zu strafrechtlicher Verfolgung führen aber möglicherweise zu einer Feststellung der Schuld.

Mit der Einreichung einer Klage, gilt es einige Formalien zu erfüllen: erst dann kann die Klage vom Gericht weiterbearbeitet werden. Vom Landgericht Traunstein heißt es: „Weil die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Landgericht Traunstein noch nicht eingegangen war, konnte die Klage seitdem nicht an die Angeklagten zugestellt werden.“ Die Beklagten hätten nun eine zweiwöchige Frist ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. „Anschließend haben sie einen Monat Zeit zur Klageerwiderung“, so die Pressesprecherin. Beide Fristen laufen und es sei noch nicht klar, wie das Verfahren weitergehe.

Keinerlei Bewertung der Erfolgsaussicht

Gleichzeitig habe das Gericht ein schriftliches Vorverfahren angeordnet, diesen Schritt habe das Gericht, laut der Pressesprecherin, aber nicht von sich aus getan. Bisherige Formulierungen in der Presse seien diesbezüglich irreführend; „Das klingt so, als sähe das Gericht den geltend gemachten Anspruch als gegeben an. Tatsächlich ist die Anordnung eine von zwei gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten wenn eine Klage erhoben wird. Damit ist keinerlei inhaltliche Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht verbunden.“ Es handele sich um eine rein „technische“ Maßnahme, die das Gesetz so vorsieht.

Besteht Feststellungsanspruch?

„Ob also der geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht, ist erst Gegenstand des weiteren Verfahrens. Hierzu kann derzeit keinerlei Prognose getroffen werden“, so die Sprecherin. „Nun muss zunächst abgewartet werden, ob die Beklagten ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen und wie sie auf die Klage erwidern.“ Danach werde das Gericht das weitere Vorgehen prüfen und entscheiden, ob dem Kläger noch einmal schriftlich eine Gelegenheit zur Antwort auf die Klageerwiderung gegeben wird, oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wird. „Wie das Gericht weiter vorgeht und insbesondere wann ein Termin stattfinden könnte, steht aber derzeit noch nicht fest. Hiermit ist auch nicht in den nächsten Wochen zu rechnen“, so die Sprecherin. Für den 39-jährigen Kläger aus Garching heißt das Warten: Weil der emeritierte Papst im Ausland wohnt hat er vier Wochen Frist bis zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft.

Hintergründe zu den Taten von Priester H.

Der Kläger soll in den 90-er Jahren als 12-Jähriger von dem Garchinger Ex-Priester missbraucht worden sein. Dem Bistum München-Freising soll damals bereits bekannt gewesen sein, dass der Mann sich seit den 70-er Jahren an mehreren Kindern vergangen hatte. In München war er vor seiner Versetzung nach Garching wegen Kindesmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Insgesamt sollen inzwischen 29 Missbrauchsopfer des Pfarrers bekannt sein. Peter H. wurde erst im Juni diesen Jahres von der Kirche in den Laienstand versetzt.

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