Nach Stolleneinsturz bei Neukirchen
Verwalter der Matthäus-Zeche äußert sich: „Tagesbruch war nicht absehbar“
aktualisiert:
- 0 Kommentare
- Weitere
Jetzt äußert sich der Geschäftsführer der Bergrechteverwaltung in einer Stellungnahme für die „Immobilien Freistaat Bayern“ zu dem Stolleneinsturz in Neukirchen. Eine Beurteilung der Gefahrenlage in dem Bergwerk stand offenbar kurz vor Abschluss, doch der „Tagesbruch war nicht absehbar“.
Neukirchen/Teisendorf - Bereits seit Ende 2008 ist die Bergrechteverwaltung der Immobilien Freistaat Bayern für die Verwaltung des Bergwerkseigentums des Freistaats Bayern zuständig.
„Dazu gehört auch das Bergwerkseigentum Matthäuszeche, das der Bayerische Staat 1919 erworben hat“, erklärt Geschäftsführer Dieter Knauer in einer Stellungnahme gegenüber BGLand24.de. „Der dortige Bergbau wurde 1924 endgültig eingestellt.“
Stellungnahme der Bergrechteverwaltung nach Stolleineinsturz bei Neukirchen
Die IMBY kontrolliere regelmäßig die zum Bergwerkseigentum Matthäuszeche gehörigen bekannten bergbaulichen Objekte und beseitige dort gegebenenfalls vorhandene Gefahren, so Knauer weiter. „Die IMBY hat zudem 2020 eine Gefährdungsbeurteilung für das ehemalige Bergwerk Matthäuszeche und das benachbarte ehemalige Bergwerk Kressenberg in Auftrag gegeben, die kurz vor dem Abschluss stand. Diese muss nunmehr um die aktuellen Ereignisse erweitert bzw. überarbeitet werden. Der jetzige Tagesbruch war nicht absehbar.“
Schadensersatz vom Freistaat? Wird „zeitnah geprüft“
Seit dem Tagesbruch seien die davon betroffenen Bewohner evakuiert und der Bruchbereich großräumig abgesperrt worden. „Die Evakuierung konnte mittlerweile zumindest teilweise wieder aufgehoben werden“, so Knauer. „Zudem wird engmaschig überwacht, ob es zu weiteren Bodenbewegungen kommt. Grund für den Tagesbruch waren wahrscheinlich durch Erzabbau entstandene Hohlräume.“
Die Immobilien Freistaat Bayern werde in enger Abstimmung mit dem Bergamt Südbayern als zuständige Sicherheitsbehörde umgehend weitere Schritt einleiten, um den Schaden auf dem betroffenen Grundstück zu beseitigen. Außerdem werde man ermitteln, ob für das benachbarte Grundstück Gefahren bestehen. „Weitere gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern geltend gemachte Schäden werden zeitnah geprüft“, so Knauer.
ce