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Schon mal über einen Ferrari Spider mit 400 PS als Dienstfahrzeug nachgedacht? Doch, leider können Sie den Sportler als Tierarzt nur privat nutzen, wie der Bundesfinanzhof gerade entschieden hat.
Ein Ferrari Spider mit 400 PS gilt so manchem zwar als repräsentativer Schlitten. Für einen Tierarzt mit Kleintierpraxis ist solch ein Sportwagen allerdings kein angemessenes und deshalb von der Steuer absetzbares Betriebsfahrzeug, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil entschied. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich ein "ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer" solch einen Repräsentationsaufwand unter Abwägung der Kosten und Vorteile nicht leisten würde. (Az. VIII R 20/12)
Damit scheiterte die Klage eines Tierarztes, der bei Jahresumsätzen von rund 800.000 Euro die Kosten für den geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer abziehen wollte. Nach Auffassung der Richter ist die Forderung des Tierarztes auch deshalb unzulässig, weil er den Ferrari in drei Jahren nur an 20 Tagen betrieblich genutzt hatte.