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Lichthupe: Aufblenden ist zur Ankündigung eines Überholvorgangs erlaubt

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Von: Sebastian Oppenheimer

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Viele Autofahrer betätigen die Lichthupe, ohne das genauer zu hinterfragen. Laut Gesetz ist ihr Einsatz jedoch eigentlich nur in zwei Situationen zulässig.

Es gibt Verhaltensweisen, die sich mit der Zeit einfach einbürgern. Doch in Sachen Verkehrsregeln, sitzt so mancher Autofahrer dabei einem Irrtum auf: Beispielsweise sind viele davon überzeugt, auf der Autobahn gelte eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h, oder auf Supermarktparkplätzen gelte automatisch rechts vor links. Beides stimmt nicht. Ähnlich verhält es sich mit der Lichthupe: Im Alltag wird sie in vielen Situationen eingesetzt. Streng genommen, ist Aufblenden aber nur in zwei Fällen erlaubt.

Ein Audi gibt auf der Autobahn Lichthupe
Die Lichthupe kommt in vielen Fällen zum Einsatz – doch erlaubt ist die Benutzung nur in zwei Fällen. (Symbolbild) © photothek/Imago

Lichthupe: Streng genommen nur in zwei Situationen erlaubt

Die meisten Autofahrer kennen es: Um einem anderen Wagen Vorrang zu gewähren, nutzt man die Lichthupe. Und auch vor Radarfallen wird gelegentlich per Aufblenden gewarnt. Doch erlaubt ist der Einsatz der Lichthupe – wie auch die Nutzung der „normalen“ Hupe – laut § 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur in folgenden zwei Fällen:

Lichthupe darf zur Ankündigung eines Überholvorgangs genutzt werden

Dem Vorausfahrenden per Lichthupe einen Überholvorgang anzukündigen, ist zumindest auf deutschen Straßen eher unüblich. Erlaubt ist es allerdings auch laut § 5 Absatz 5 der StVO. Dort heißt es: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden“. Theoretisch dürfte man also auch hupen – was in der Realität aber so manchen Fahrer auch verwirren dürfte, weil es eben selten gemacht wird, genau wie aufzublenden. Laut Gesetz muss man darauf achten, dass beim Einsatz der Lichthupe mit Fernlicht, entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.

Lichthupe: Vorsicht bei dem Einsatz auf der Autobahn

Auf der Autobahn darf man laut ADAC die Lichthupe betätigen, wenn der Fahrer eines auf der linken Spur fahrenden Fahrzeugs die Überholabsicht nicht erkennt, obwohl Sie links blinken. Doch Vorsicht: Wer es mit dem Aufblenden übertreibt und auch noch über einen längeren Zeitraum massiv drängelt, macht sich möglicherweise einer Nötigung schuldig. Deshalb immer den korrekten Sicherheitsabstand (halber Tachowert) einhalten, und nur kurz aufblenden.

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