„Ob die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, hat der BFH allerdings an eine Reihe von Bedingungen geknüpft“, erläutert Schwäbisch Hall-Steuerrechtsexperte Stefan Bernhardt die jüngsten Entscheidungen.
Steuerlich abzugsfähig sind Baumaßnahmen, durch die konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt werden. Dazu zählt etwa die Sanie- rung von asbesthaltigen Gebäudeteilen. Aber auch die Behebung von Brand- oder Hochwasserschäden sowie die Beseitigung von Hausschwamm oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen können steuermindernd geltend gemacht werden.
Die mögliche Steuererleichterung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Kosten üblicher Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln. Nimmt ein Eigenheimbesitzer die Schadensbehebung zum Anlass für weiterreichende Modernisierungen, so ist das Finanzamt berechtigt, sich daraus ergebende Vorteile vom steuerlich geltend gemachten Gesamtbetrag abzuziehen. Besserung für Immobilienbesitzer ist in Sicht: Noch im Juli will der Bundesrat Steuererleichterungen für energetische Sanierungen beschließen.
Pressemitteilung NBB Kommunikation GmbH















